Die gesetzliche Rente reicht nicht
Seit dem 1. Januar 2001 gelten neue Regelungen, die eine drastische Kürzung der Leistungen bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bedeuten.
Die staatliche Versorgung beschränkt sich auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Sollten Sie erwerbsunfähig werden, erhalten Sie je nach Grad Ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit eine Rentenzahlung. Sollten Sie berufsunfähig werden, ist die Zahlung Ihrer gesetzlichen Rente davon abhängig, ob Sie vor oder nach 1961 geboren wurden.
Die neue gesetzliche Regelung unterscheidet zwei Gruppen von Arbeitnehmern:
Vor 1961 geborene Arbeitnehmer
- Bei Erwerbsunfähigkeit haben sie Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
- Bei Berufsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente (ca. 25 % des Nettoeinkommens).
Arbeitnehmer ab Jahrgang 1961
- Bei Erwerbsunfähigkeit haben sie Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.
- Bei Berufsunfähigkeit besteht kein Rentenanspruch.
Fristen und Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten Sie max. bis zum Beginn der Altersrente. Allerdings müssen Sie dafür bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllen.
Die Rentenhöhe ist von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem von der Arbeitsfähigkeit, den Versicherungsjahren und dem Einkommen.
Je nachdem, wie viele Stunden Sie täglich arbeiten können, erhalten Sie die volle EM-Rente oder eine teilweise EM-Rentenzahlung:
| unter 3 Stunden |
volle EM-Rente |
| 3 bis unter 6 Stunden |
halbe EM-Rente (steht kein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung wird die volle Rente gezahlt) |
| 6 Stunden und mehr |
keine EM-Rente |