Anders verhält sich die Rechtslage jedoch, wenn der Wagen mit offenem Verdeck über längere Zeit oder in unsicheren oder wenig frequentierten Gegenden, über Nacht oder wenn man mit Vandalismusschäden rechnen muss, abgestellt wird. In diesem Fall geht die Rechtsprechung von grober Fahrlässigkeit aus. Der Versicherungsschutz ist dann gefährdet. Auch wer Wertgegenstände unbeaufsichtigt im aufgedeckten Cabrio zurücklässt, ist im Ernstfall nicht abgesichert. Experte Norbert Stand rät daher: "Lose Wertgegenstände und mobile Navigationssysteme sollten in jedem Fall stets entnommen werden. Auch dann, wenn man das Fahrzeug nur kurz abstellt und verlässt. Denn kommt es während dessen zum Verlust, entschädigt keine Versicherung."
Wird in ein geschlossenes Cabriolet eingebrochen, zahlt die Teilkaskoversicherung für alle direkt mit dem Einbruch zusammenhängenden Schäden am Fahrzeug. Reine Vandalismusschäden, wie z. B. ein mutwillig aufgeschlitztes Verdeck, werden dagegen nur über die Kfz-Vollkaskoversicherung entschädigt.