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Zurich Gruppe Deutschland - Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände. Mit der Zurich Selbstbehaltsversicherung sichern sich Vorstände von Aktiengesellschaften privat gegen das persönliche Haftungsrisiko in ihrer Unternehmenstätigkeit ab.

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Ein Unternehmen zu führen erfordert sehr viel Wissen, um täglich präzise die notwendigen Entscheidungen treffen zu können.

Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass D&O-Verträge für Vorstände von Aktiengesellschaften eine Selbstbeteiligung von erheblicher Höhe vorsehen müssen. Damit Sie im Regressfall nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen haften müssen, können Sie mit der Zurich Selbstbehaltsversicherung privat vorsorgen.


Vorteile
  • Abschluss der Selbstbehaltsversicherung bei Zurich auch möglich, wenn der D&O-Vertrag des Unternehmens mit einem anderen Versicherer besteht
  • keine Anrechnung der Selbstbehaltsversicherung des Vorstands auf die D&O Versicherung des Unternehmens. Im Schadenfall nehmen wir eine eigenständige Deckungsprüfung für die Selbstbehaltsversicherung vor.
Leistungen

Die Zurich Selbstbehaltsversicherung versichert Vorstände von Aktiengesellschaften gegen Selbstbehalte, die im D&O-Vertrag ihres Unternehmens für den Haftungsfall vorgesehen sind.

Zurich bietet Ihnen Deckungssummen zwischen 250.000 Euro und zwei Mio. Euro an.

Deckungssummen

Die Zurich Selbstbehaltsversicherung für AG-Vorstände können Sie mit Deckungssummen zwischen 250.000 Euro und zwei Mio. Euro abschließen.

Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat die Haftung von Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandvergütung (VorstAG) sieht im Haftungsfall einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vor.

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit missachtet.

Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

Vorstände

  • können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
    - mangelnder Kenntnisse
    - mangelnder Fähigkeiten
    - mangelnder Erfahrungen
    - von Abwesenheit
  • haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe
  • haften schon bei leichter Fahrlässigkeit
  • haften gesamtschuldnerisch
  • müssen vielfach beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben
  • haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens
Schadenbeispiele

In der Wirtschaft sind Vorstände einem erhöhten Haftungsrisiko für ihre beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt. Sie werden für Fehlentscheidungen immer häufiger persönlich in Regress genommen.

Es gibt viele mögliche Pflichtverletzungen, die Entscheidern vorgeworfen werden können. Oft sind sich die Betroffenen nicht einmal ihrer Fehler bewusst.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft haftet beispielsweise, wenn er*

  • versehentlich Forderungen verjähren lässt.
  • es zulässt, dass behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt werden und es deshalb zu behördlichen Betriebsstilllegungen kommt.
  • es trotz fehlender eigener Sachkunde schuldhaft unterlässt, sich bei komplizierten Vertragsgestaltungen den erforderlichen qualifizierten Rat eines Fachmannes einzuholen und dadurch ein Schaden verursacht wird.
  • ein sich später als ungeeignet herausstellendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte.
  • nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
  • einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer gewählt hat und deshalb Halbfabrikate anderweitig zu überhöhten Preisen eingekauft werden mussten.
  • es zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.

* Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Schadenbeispielen um stark verkürzte Informationen handelt, für die keinerlei Haftung übernommen werden kann.

Mit der Zurich Selbstbehaltsversicherung werden Vorstände von Aktiengesellschaften vor persönlichen finanziellen Folgen ihrer Tätigkeit abgesichert.


Alle Informationen zum Ausdrucken (2 Seiten)

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