Altersvermögensgesetz
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
Die Reform der Altersversicherung hatte das Ziel, die Rentenversicherung langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu machen und später im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
- Die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aufgrund von Zusagen des Arbeitgebers ohne Entgeltumwandlung wurden auf fünf Jahre und das 25. Lebensjahr verkürzt.
- Entgeltumwandlungen sind bereits ab Beginn unverfallbar.
- Der Pensionsfonds wurde als neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt.
Alterseinkünftegesetz
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 wurde die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt. Die neuen steuerlichen Anreize gelten auch für die betriebliche Altersvorsorge.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Beiträge zu einer Direktversicherung, an einen Pensionsfonds oder an eine Pensionskasse sind seit dem 1. Januar 2005 steuerfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. In 2012 sind das jährlich 2.688 Euro.
- Dieser Betrag erhöht sich für neue Versorgungszusagen ab dem 1. Januar 2005 um einen – sozialabgabenpflichtigen – zusätzlichen Betrag in Höhe von bis zu 1.800 Euro p. a., sofern keine pauschal besteuerten Beiträge in eine Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden.
- Im Gegenzug unterliegen die Leistungen der vollen nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte.
- Im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind jährliche Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.
- Die Möglichkeit, die erworbenen Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen, wurde im Rahmen der neu geschaffenen Portabilitätsregelungen verbessert.
Steuerliche Förderung im Einkommensteuergesetz
Pauschalversteuerung nach § 40b EStG
Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 für die kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Für bestehende Verträge gelten weiterhin die bisherigen Grundsätze: Der nach § 40b EStG pauschalierungsfähige Höchstbetrag liegt bei 1.752 Euro. Im Rahmen der Durchschnittsbildung (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) können auch derzeit 2.148 Euro aufgewendet werden. Wenn mehrere Arbeitnehmer in einem Direktversicherungsvertrag versichert sind und der Durchschnittsbeitrag je Arbeitnehmer jährlich 1.752 Euro nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit für einzelne Arbeitnehmer, eine Pauschalversteuerung bis zur Höhe von 2.148 Euro zuzulassen. Auf die Beiträge wird nach § 40b EStG lediglich eine pauschale Lohnsteuer von 20 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) anstatt des individuellen Steuersatzes erhoben.
Steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
Die Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge dienen, unterliegen der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfreie Beiträge).
Das bedeutet, dass Beiträge für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 begonnen haben, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung jährlich steuerfrei sind. Im Jahr 2012 entsprechen 4 % der BBG West 2.688 Euro. Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung erhöht sich der steuerfreie Höchstbetrag von 2.688 Euro jährlich im Rahmen von neuen Versorgungszusagen ab dem 1. Januar 2005 um zusätzlich bis zu 1.800 Euro pro Jahr. Dieser Betrag ist zwar steuerfrei, aber stets sozialversicherungspflichtig.
Der zusätzliche Betrag in Höhe von bis zu 1.800 Euro p. a. kann in Anspruch genommen werden, sofern nicht aufgrund einer Zusage, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, § 40 b EStG angewendet wird.