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Zurich Gruppe Deutschland – Betriebsrente aus Überstunden. Die Umwandlung von Überstunden in die betriebliche Altersvorsorge rentiert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfahren Sie, wie diese Methode funktioniert und was Sie leistet.

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Die "Betriebsrente aus Überstunden" nach § 3 Nr. 63 EStG lässt sich mit folgenden Durchführungswegen realisieren:

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Mehr Arbeit – weniger Sozialabgaben


Überstunden – ein ständiges Problem

Gegen flexible Arbeitszeiten mit gelegentlichen Überstunden hat im Betrieb eigentlich niemand etwas. Sie helfen, Maschinen auszulasten, Service-Zeiten zu verbessern und Personalengpässe auszugleichen. Und auch Ihre Mitarbeiter können zufrieden sein: Wer seine Überstunden nicht abgleiten kann, lässt sie sich bar vergüten. Doch hier fängt der Ärger für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Steuern und Sozialabgaben drücken das Netto in den Keller, der Betrieb muss hohe Lohnzusatzkosten buchen.


Umwandlung heißt die faire Lösung

Ihre Mitarbeiter haben für Ihre Bereitschaft zur Flexibilität Anerkennung verdient. Und die bekommen sie, wenn Mehrarbeit nicht bestraft, sondern belohnt wird. Als Arbeitgeber können Sie das ganz einfach erreichen, indem Sie die Überstunden Ihrer Mitarbeiter als Zeit-Werte direkt in betriebliche Versorgungs-Werte einbringen. Brutto für netto – ohne Abzüge.

Das ist für alle Beteiligten attraktiv: Ihren Mitarbeitern geben Sie die Chance, ein Polster für das Alter anzusparen, ohne ihr laufendes Einkommen zu belasten. Sie als Arbeitgeber sparen einiges an Lohnzusatzkosten und erfüllen außerdem automatisch den Entgeltumwandlungsanspruch nach § 1a BetrAVG.


Wie funktioniert die staatliche Förderung?

Dank der gesetzlichen Förderung sind die Umwandlungsbeträge Ihrer Arbeitnehmer zur Direktversicherung und Pensionskassenversorgung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitnehmer legen damit oft doppelt so viel oder mehr für die Altersvorsorge an, als bei privater Vorsorge aus dem Netto. Zins- und Zinseszinseffekte optimieren die Altersvorsorge.


1. Laufende Basisversorgung

"Betriebsrente aus Überstunden" erfolgt über eine laufende Basisversorgung (Mindestumwandlung 300 Euro jährlich / 25 Euro monatlich), mit der ein fester Teil der Zeit-Werte für die Altersvorsorge genutzt wird. Jährlich kann flexibel bis zur steuerlichen Höchstgrenze zugezahlt werden. In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse können die Vorteile der flexiblen Beitragszahlung mit der Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG optimal vereinigt werden.


Zusätzlich ist Sozialversicherungsfreiheit möglich, wenn zum jährlichen Abrechungs-/Zuzahlungsstichtag kein Wertguthaben, sondern das laufende Bruttogehalt umgewandelt wird. Die gleichzeitige zur Auszahlung kommende Überstundenvergütung sorgt für das gewohnte Monats-Netto.

Beispiel:

Arbeitnehmer, ledig, Steuerklasse I, keine Kinder, Bruttoeinkommen 30.000 Euro p.a., 300 Euro entsprechen ca. 20 bis 24 Überstunden.

  Laufende Basis- umwandlung in EUR Barauszahlung in EUR*
jährliche Zeitwerte 300 300
Lohnsteuer (abzügl. Steuerersparnis ohne KiSt und inkl. Soli-Zuschlag) 0 80
Sozialabgaben (abzügl. Sozialversicherungsersparnis) 0 62
Nettoauszahlung 0 158
Anlage zur Altersvorsorge 300 158
*Beträge auf volle EUR gerundet


Unser Beispiel zeigt: Von 300 Euro Barauszahlung bleiben nur 158 Euro netto für eine mögliche private Vorsorge. Im Falle der Entgeltumwandlung werden hingegen die ganzen 300 Euro in der Direktversicherung oder Pensionskasse angelegt.


2. Flexibel arbeiten – flexibel zuzahlen

Über die Basisversorgung hinaus können jährliche weitere Zeit-Werte zur Versorgung durch die Direktversicherung oder Pensionskasse verwendet werden. Genauso flexibel, wie im Unternehmen Überstunden angefallen sind.

Beispiel:

Bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.688 Euro in 2012) kann der Arbeitnehmer inklusive der Basisversorgung umwandeln und mit diesem Betrag seine Versorgung optimieren.

  Laufende Basis- umwandlung in EUR Barauszahlung in EUR*
jährliche Zeitwerte 2.688 2.688
Lohnsteuer (abzügl. Steuerersparnis ohne KiSt und inkl. Soli-Zuschlag) 0 699
Sozialabgaben (abzügl. Sozialversicherungsersparnis) 0 557
Nettoauszahlung 0 1.432
Anlage zur Altersvorsorge 2.688 1.432
*Beträge auf volle EUR gerundet


Unser Beispiel zeigt: Der Arbeitnehmer kann zu den laufenden 300 Euro weitere 2.388 Euro umwandeln. Insgesamt hat der Arbeitnehmer dann in 2012 einen Vorteil von 1.256 Euro.


Auch der Betrieb gewinnt

Während Sie die Versorgung Ihrer Mitarbeiter ohne eigenen Verwaltungsaufwand unterstützen, sparen Sie noch kräftig mit:

Jährliche Umwandlung von Zeit-Werten in EUR* Umwandlungs- betrag 300 Umwandlungs- betrag 2.688
anteilige Arbeitgeber- Sozialabgabenersparnis** 62 557
Ersparnis durch bAV bei 10 Mitarbeitern 620 5.570
*Beträge auf volle EUR gerundet
**Inklusive Berufsgenossenschaft 2,5 %, Ausgleichskasse Umlage 1 und Umlage 2 (2,5 %)


Sie sehen: Schon ein Umwandlungsbetrag von 300 Euro spart im Jahr 2012 ganze 62 Euro an Lohnzusatzkosten. Bei voller Ausschöpfung von 4 % (2.688 Euro) sogar 557 Euro.


Vorsorgen aus laufendem Bruttogehalt möglich

Auch wenn die Zahl der Überstunden einmal schwankt oder diese ausbleiben, kann die Altersvorsorge durch Umwandlung laufender Bruttobezüge einfach fortgeführt werden – mit der gleichen staatlichen Förderung!


Ihre Vorteile im Überblick

  • Mitarbeitermotivation und -bindung im Rahmen der Arbeitgeberfürsorge
  • Einsparung von Lohnzusatzkosten
  • Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs nach § 1a BetrAVG
  • einfache und unkomplizierte Abwicklung und Auslagerung der Verwaltung
  • keine Bilanzberührung
  • durch optimale Vertragsgestaltung keine Beiträge für gesetzliche Insolvenzsicherung
  • gewinnbringende Umwandlung von Überstunden in eine attraktive und sichere Altersvorsorge
  • Vorsorge ohne Belastung des laufenden Arbeitnehmer- Nettoeinkommens
  • zusätzliche Altersvorsorge statt zusätzlicher Abgabenprogression
  • flexible Beitragszahlung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG
  • Steuerfreiheit der Beiträge bis 2.688 Euro jährlich (2012) nach § 3 Nr. 63 EStG zuzüglich 1.800 Euro (sofern nicht anderweitig Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden)
  • Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bis 2.688 Euro jährlich (2012)
  • bei vorzeitigem Ausscheiden Möglichkeit der Vertragsfortsetzung durch den Arbeitnehmer oder den Folgearbeitgeber
  • Direktanspruch des Arbeitnehmers gegen die Direktversicherung oder die Pensionskasse
  • Sicherheit durch geprüfte und überwachte Versorgungseinrichtung
  • Wahl zwischen klassischer und fondsorientierter Anlagestrategie


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